Landes Hundegesetz Rheinland Pfalz

Rheinland-Pfalz verschärft die Gefahrenabwehrverordnung -Gefährliche Hunde-


Das Land Rheinland-Pfalz hat die bisherige Gefahrenabwehrverordnung vom 13.09.2000 erheblich verschärft.

Die neue Gefahrenabwehrverordnung ist mit der Veröffentlichung am 11.07.2000 in Kraft getreten.

Nachstehend werden die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung bekannt gemacht:



1. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

a) Hunde, die sich als bissig erwiesen haben                                                            

 b) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen

oder reißen

c) Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und

d)Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Anggriffslust, Schärfe oder eine andere-in ihrer Wirkung vergleichbare-Eigenschaft haben

e) Hunde der Rassen

-American Staffordshire-Terrier

-Pitbullterrier

-Staffordshire-Bullterrier

-sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen,sind gefähliche Hunde im Sinne der Verordnung.

 

2. Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

 

3. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

a) ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,

b)die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

c) kiene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Ein berechtigets Intresse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann  insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Der Nachweis der zur Haltung erfordlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärtztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärtztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind  insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

 

4. Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Teirärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Kennzeichnung ist der örtlichen Ordnungsbehörde durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

 

5. Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeischaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen und diezur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeischaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen, das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

 

6. Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund halten, bedürfen keiner Erlaubnis, wenn sie der örtlichen Ordnungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das Alter schriftlich anzeigen.

 

7. Wer den Vorschriften dieser neuen Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiederhandelt, handelt ordnungswiedrig im Sinne des §37 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG).

Die Ordnungswiedrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000Euro geahndet werden.